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EXTRA Immobilien Gruppe GmbHTeilnahmebedingungen / AGB Tippgeber- & Affiliate-Programm

EXTRA Immobilien Gruppe GmbH – Lead- und Neukundenvermittlung

Version: 12.01.2026

1. Anbieter, Kontakt

(1) Anbieter dieses Tippgeber- und Affiliate-Programms (nachfolgend „Programm“) ist:

EXTRA Immobilien Gruppe GmbH, [Adresse], [PLZ Ort], Deutschland

Handelsregister: [Amtsgericht …, HRB …]

USt-IdNr.: [DE…]

E-Mail: [partner@…]

Telefon: [+49 …]

(2) Das Programm richtet sich an Personen oder Unternehmen, die der EXTRA Immobilien Gruppe GmbH („Anbieter“) interessierte Kontakte („Leads“) oder Neukunden zuführen.

2. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Diese Teilnahmebedingungen regeln die Teilnahme am Programm, die Lead-Übermittlung, die Provisionslogik sowie Rechte und Pflichten der Parteien.

(2) Der Anbieter bietet u. a. Leistungen an in den Bereichen:

Immobilienverkauf / Vermittlungs- und/oder Maklerleistungen (je nach Angebot/Mandat),

Marketing-Services (z. B. Coldmailing als Dienstleistung/Setup),

KI-Telefonie / KI-Assistenz (z. B. Setup-/Einrichtungsleistungen),

Software-/Automationslösungen (Einrichtung/Onboarding/Setup).

(3) Abweichende Bedingungen des Tippgebers gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3. Begriffsdefinitionen

(1) Tippgeber / Partner: Teilnehmende Person/Unternehmen, die Leads oder Neukunden an den Anbieter vermittelt.

(2) Lead: Ein Kontakt (natürliche Person oder Unternehmen), der/das ein konkretes Interesse an Leistungen des Anbieters hat und zu dem die übermittelten Daten eine Kontaktaufnahme ermöglichen.

(3) Neukunde: Ein Kunde, der in den letzten 12 Monaten vor Lead-Übermittlung nicht bereits Kunde war und nicht bereits im Vertriebssystem des Anbieters als aktiver Lead/Opportunity geführt wurde.

(4) Einrichtungsgebühr / Setup-Fee: Ein einmaliges Entgelt für Einrichtung/Onboarding/Implementierung/Set-up, das der Kunde an den Anbieter zahlt.

(5) Abschluss: Wirksamer Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunde über eine entgeltliche Leistung.

(6) Geschäftserfolg: Eintritt der Vergütungsrelevanz, insbesondere Zahlungseingang beim Anbieter (siehe §9/§10) und – bei erfolgsabhängigen Vermittlungs-/Maklerleistungen – der vertraglich definierte Erfolgsfall (z. B. notarielle Beurkundung/Verkauf, je nach Mandat).

4. Teilnahmeberechtigung, Registrierung, Prüfungen

(1) Teilnahmeberechtigt sind:

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie

natürliche Personen (Privatpersonen), sofern sie die steuerlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Provisionszahlungen erfüllen.

(2) Der Anbieter kann eine Registrierung, Identitäts-/Unternehmensprüfung sowie die Angabe von Auszahlungsdaten verlangen. Der Anbieter kann Teilnahmen ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch, Rechtsverstöße oder Qualitätsmängel.

(3) Der Tippgeber handelt selbstständig und nicht als Arbeitnehmer, Handelsvertreter oder Bevollmächtigter des Anbieters. Es besteht keine Abschluss- oder Vertretungsbefugnis.

5. Keine Rechts-/Steuerberatung, keine Vertretung

(1) Der Tippgeber darf keine Zusagen über Preise, Leistungsinhalte, Liefer-/Umsetzungsfristen, Garantien oder Vertragskonditionen im Namen des Anbieters machen.

(2) Der Tippgeber erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Maklerrechtsberatung. Insbesondere ersetzt seine Tätigkeit keine behördliche Erlaubnis.

6. Pflichten des Tippgebers (Qualität, Wahrheit, Transparenz)

(1) Der Tippgeber übermittelt nur Leads, bei denen er nach bestem Wissen davon ausgehen darf, dass ein reales Interesse besteht.

(2) Der Tippgeber stellt sicher, dass alle gemachten Angaben richtig sind (Kontaktdaten, Bedarf, Zeitplan, Entscheidungsbefugnis, Objekt-/Unternehmensdaten).

(3) Der Tippgeber informiert den Lead transparent darüber, dass:

der Anbieter kontaktiert,

die Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme/Angebotserstellung verarbeitet werden,

bei Geschäftserfolg eine Provision an den Tippgeber gezahlt werden kann (ohne Preisaufschlag für den Lead).

7. Zulässige Akquise, Wettbewerbsrecht, Kommunikationsregeln

(1) Der Tippgeber ist verpflichtet, bei jeder Ansprache von Leads die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere das Wettbewerbsrecht. Werbung per E-Mail/Telefon darf nur erfolgen, wenn dies rechtlich zulässig ist; unerlaubte belästigende Werbung ist unzulässig.

(2) Untersagt sind insbesondere:

Spam, Massenmailings ohne Rechtsgrundlage/Einwilligung,

irreführende Angaben, Täuschung über Identität oder Beziehung zum Anbieter,

aggressive/beleidigende Kommunikationsformen,

jede Kontaktaufnahme, die gegen geltendes Recht verstößt.

(3) Der Anbieter kann Nachweise zur rechtmäßigen Kontaktaufnahme verlangen (z. B. Einwilligungsnachweise, Dokumentation bestehender Geschäftsbeziehung).

8. Datenschutz, Datenübermittlung, Vertraulichkeit

(1) Der Tippgeber darf personenbezogene Daten nur übermitteln, wenn hierfür eine rechtmäßige Grundlage besteht (z. B. Einwilligung oder andere zulässige Rechtsgrundlage nach DSGVO). Der Tippgeber dokumentiert diese Grundlage auf Anfrage.

(2) Der Tippgeber übermittelt nur die Daten, die für die Kontaktaufnahme erforderlich sind (Datensparsamkeit).

(3) Beide Parteien beachten die DSGVO sowie einschlägige Vorgaben zum Datenschutz und zur Privatsphäre in digitalen Diensten/Telekommunikation (insb. das TDDDG).

(4) Vertraulichkeit: Alle nicht öffentlich bekannten Informationen (Konditionen, Angebote, Kundenlisten, interne Abläufe) sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

9. Lead-Übermittlung, Zuordnung, Annahme und Sperrregeln

(1) Leads sind über die vom Anbieter vorgesehenen Kanäle zu übermitteln (z. B. Partnerformular/CRM/Partner-E-Mail). Ein Lead gilt erst als „eingereicht“, wenn er mindestens folgende Mindestangaben enthält:

Name/Firma,

Kontaktmöglichkeit (Telefon oder E-Mail),

kurzer Bedarf/Interesse (Produktbereich),

ggf. Objekt-/Projekt- und Zeitinformationen.

(2) Prüfung & Annahme: Der Anbieter prüft, ob der Lead als Neukunde qualifiziert und nicht bereits bekannt ist (§3 Abs. 3). Der Anbieter kann Leads ablehnen, z. B. bei Dubletten, offensichtlich fehlendem Interesse oder unzureichender Datenlage.

(3) Zuordnung („Last-Touch“ / „First-Touch“): Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, erfolgt die Zuordnung nach dem Prinzip „erste nachvollziehbare, ordnungsgemäße Lead-Einreichung“ (First-Touch). Bei Streitfällen entscheidet die CRM-Dokumentation des Anbieters.

(4) Sperrfrist/Schutzzeitraum: Ein angenommener Lead wird dem Tippgeber für 6 Monate ab Annahme zugeordnet. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zum Abschluss, gilt dies als durch den Tippgeber vermittelt, sofern keine Umgehung/Manipulation vorliegt.

(5) Der Anbieter schuldet keinen Abschluss. Der Anbieter entscheidet frei über Angebot, Annahme, Konditionen und Durchführung.

10. Provisionen – Grundregeln (Entstehen, Basis, Ausschlüsse)

(1) Provisionsanspruch entsteht ausschließlich bei Geschäftserfolg und erst nach Zahlungseingang beim Anbieter. Das heißt: Der Anbieter zahlt Provisionen nur, wenn und soweit der Kunde die relevante Vergütung tatsächlich gezahlt hat.

(2) Abrechnungsprinzip: Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Abrechnungszeitraums, in dem der Zahlungseingang vollständig verbucht ist (z. B. Monatsende), und nach ordnungsgemäßer Abrechnung/Rechnungsstellung des Tippgebers (§12).

(3) Bemessungsgrundlage:

a) Für Dienstleistungen/Software/Telefonie/Coldmailing gilt: Provision wird grundsätzlich nur auf die Netto-Einrichtungsgebühr (Setup-Fee, ohne USt.) berechnet.

b) Laufende Gebühren (z. B. monatliche Retainer, Nutzungsentgelte, Minutenpakete), Hardware, Fremdkosten, Auslagen, Werbebudgets sowie Steuern sind nicht provisionsrelevant, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

(4) Ausschluss bei Rückabwicklung: Wird ein Vertrag rückabgewickelt, storniert, widerrufen oder werden Zahlungen zurückgebucht („Chargeback“), entfällt der Provisionsanspruch. Bereits gezahlte Provisionen sind in diesem Fall vom Tippgeber zu erstatten bzw. werden verrechnet.

11. Provisionsmodelle (Sätze und Fälle)

11.1 Lead-Vermittlung – Abschluss durch den Anbieter

(1) Vermittelt der Tippgeber einen Lead und der Anbieter schließt den Kunden ab, erhält der Tippgeber 10 % Provision auf die Netto-Einrichtungsgebühr des Neukundenvertrags.

11.2 Abschluss durch den Tippgeber (Partner schließt selbst ab)

(1) Schließt der Tippgeber den Kunden selbst ab (d. h. er führt die Abschlussverhandlungen eigenständig und der Kunde kommt aufgrund dieser Tätigkeit zum Vertragsschluss), kann der Anbieter – je nach Produkt – bis zu 20 % der Netto-Einrichtungsgebühr als Provision zahlen.

(2) Der konkrete Provisionssatz wird vom Anbieter im Angebot/Partnerprofil/Deal schriftlich bestätigt; maximal 20 %.

Hinweis: Trotz „Abschluss durch Tippgeber“ bleibt der Vertragspartner des Kunden stets der Anbieter; der Tippgeber hat keine Vertretungsmacht (§5).

11.3 Makler-/Vermittlungsfälle (Immobilienverkauf)

(1) Bei Vermittlungen im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen (z. B. Eigentümer, die ihre Immobilie verkaufen wollen) wird – je nach Produkt/Mandat – eine Provision von 10 % bis 20 % auf die vom Anbieter verdiente Abschluss-/Erfolgsprovision (z. B. Maklercourtage/Erfolgshonorar) gezahlt.

(2) Auszahlung erfolgt ausschließlich bei Geschäftserfolg und nach Zahlungseingang beim Anbieter (z. B. nach erfolgreichem Verkauf und Zahlung der Courtage).

(3) Erlaubnispflichten / Abgrenzung: Der Tippgeber darf nicht den Eindruck erwecken, selbst als Immobilienmakler tätig zu sein oder Maklerleistungen zu erbringen, sofern er nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt. Für die gewerbsmäßige Maklertätigkeit kann eine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich sein.

Der Tippgeber beschränkt sich auf die Kontaktanbahnung (Tipp) und nimmt keine maklertypischen Hauptleistungen (z. B. Verhandlungsführung als Makler, eigenständige Vermarktung im Namen des Anbieters) vor.

12. Abrechnung, Auszahlung, Steuern, Rechnungen

(1) Auszahlungszeitpunkt: Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Voraussetzungen (§10) und grundsätzlich innerhalb von 14 Werktagen nach Abschluss der Abrechnung (z. B. Monatsabrechnung), sofern alle Unterlagen vorliegen.

(2) Rechnung/Gutschrift:

a) Unternehmer stellen eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer (sofern umsatzsteuerpflichtig) bzw. Hinweis auf Kleinunternehmerregelung.

b) Alternativ kann der Anbieter – sofern zulässig – per Gutschriftverfahren abrechnen.

(3) Steuern: Der Tippgeber ist für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich.

(4) Auszahlungsweg: Auszahlung per Banküberweisung an das vom Tippgeber hinterlegte Konto.

13. Marken, Inhalte, Werbemittel, Öffentlichkeitsauftritt

(1) Die Nutzung von Marken, Logos, Domains, Claims, Präsentationen und sonstigen Inhalten des Anbieters ist nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt.

(2) Untersagt sind insbesondere:

Anzeigen/Ads oder Domains, die Marken/Verwechslungen des Anbieters ausnutzen,

irreführende „offizielle“ Auftritte,

falsche Leistungsversprechen.

14. Schutz vor Umgehung, Fairness, Kundenbeziehung

(1) Der Tippgeber darf keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Zuordnung zu manipulieren (z. B. künstliche Leads, Strohleads, Weiterleitung ohne Einverständnis).

(2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Missbrauch Verdachtsfälle zu prüfen, Provisionen zurückzuhalten und bei Bestätigung Teilnahme zu beenden.

15. Haftung und Freistellung

(1) Der Tippgeber haftet für:

Rechtsverstöße in seiner Akquise (z. B. unzulässige Werbung/Spam, Datenschutzverstöße),

falsche Angaben, Täuschung, fehlende Einwilligungen,

Verletzung von Rechten Dritter.

(2) Der Tippgeber stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Pflichtverletzungen des Tippgebers resultieren, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.

(3) Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

16. Laufzeit, Kündigung, Sperrung

(1) Der Teilnahmevertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. Rechtsverstöße, Missbrauch, erhebliche Qualitätsmängel).

(3) Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben bei Vertragsende bestehen, sofern die Voraussetzungen (§10) nachweislich erfüllt werden. Ein Anspruch auf zukünftige Zuordnung neuer Leads besteht nach Vertragsende nicht.

17. Änderungen des Programms / der Bedingungen

(1) Der Anbieter kann das Programm und diese Bedingungen ändern, soweit hierfür sachliche Gründe bestehen (z. B. Produktänderungen, rechtliche Anpassungen, Missbrauchsprävention). Gesetzliche Änderungen im Bereich digitaler Dienste/Datenschutz können Anpassungen erfordern.

(2) Änderungen werden dem Tippgeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Tippgeber nicht innerhalb von 14 Tagen, gelten die Änderungen als angenommen. Im Widerspruchsfall kann der Anbieter die Teilnahme beenden.

18. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Anlage 1 – Provisionsübersicht (Kurzmatrix)

Services/Software/KI/Coldmailing

Tippgeber vermittelt Lead, Anbieter schließt ab: 10 % auf Netto-Setup-Fee

Tippgeber schließt selbst ab: bis zu 20 % auf Netto-Setup-Fee (Satz im Deal bestätigt)

Immobilienverkauf / Erfolgsfälle

10–20 % auf die Netto-Erfolgs-/Abschlussprovision des Anbieters (produkt-/mandatsabhängig; Satz wird je Deal bestätigt)

Auszahlung: ausschließlich bei Geschäftserfolg und nach verbuchtem Zahlungseingang beim Anbieter + nach Ende des Abrechnungszeitraums.